vereinssatzung

die statuten

Satzung ab Juli 2017 eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Königstein/Taunus

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Verein der Köche Taunus e.V. und hat seinen Sitz. in Königstein im Taunus und ist dort im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein ist dem Verband der Köche Deutschlands e.V. Sitz: Frankfurt/ Main, Steinlestraße 32 angeschlossen.

 

§ 2 Zweck und Ziel

Die Zwecke und Ziele des Vereins sind:

1. Unterstützung des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. - Sitz Frankfurt/ Main bei der Durchführung seiner

     Aufgaben.

2. Pflege der Kollegialität und Geselligkeit durch regelmäßig abzuhaltende Versammlungen.Pflege der Kochkunst.

3. Veranstaltungen fachlicher Vorträge.

4. Förderung der Jugend unserer Berufe.

5. Unterstützung der Mitglieder des Vereins nach eigenem Ermessen des Vorstandes.

6. Die Vereinigung wird sich nur mit fachlichen und kulturellen Aufgaben, nicht aber mit rein wirtschaftliche
    Arbeiten und nicht mit arbeits- bzw. lohnrechtlichen Fragen befassen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

der Verein hat:

1. Ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder - Ehrenvorsitzender

3. Außerordentliche Mitglieder

4. Auszubildende Mitglieder

 

§ 4 Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jeder Angehörige oder ehemalige Angehörige des Kochberufes  werden, soweit eine ordnungsgemäße Ausbildung nachgewiesen werden kann, ebenso jemand der sich in der Ausbildung zum Koch befindet. Hierzu gehört auch jeder der sich beruflich mit der Verpflegung von Personen beschäftigt, z.B. Patissiers, Konditoren, Metzger, Bäcker, Systemgastronomen, Diätassistenten usw.

Der/die Vorsitzende des Landesverbandes der Köche Hessen ist Kraft des Amtes ordentliches Mitglied des Vereins. Er/sie wird von einer Beitragszahlung freigestellt.

Die ordentlichen Mitglieder nehmen an den Verbandseinrichtungen nach Maßgabe dieser Satzung teil. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten.

In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden die Volljährig sind.

Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein  muß schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung. Bei Ablehnung braucht der Vorstand keine Erklärung darüber abzugeben.

 

§ 5 Ehrenmitglieder - Ehrenvorsitzende

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes und Ehrenvorsitzende von der Generalversammlung ernannt. In besonders gelagerten Fällen kann die Bestätigung durch die Generalversammlung nachträglich eingeholt werden.

Als Ehrenmitglieder - Ehrenvorsitzenden, kommen nur Personen in Frage, die sich sowohl um den Verband der Köche Frankfurt/ Main e.V., als auch um den örtlichen Verein der Köche Taunus e.V. besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht (Vereinsbeitrag) befreit, bei sonst gleichen Rechten und Pflichten.

 

§ 6 Außerordentliche Mitglieder

Als Außerordentliche Mitglieder können Personen, Firmen oder Körperschaften aufgenommen werden, die einen jährlichen Beitrag entrichten. Sie sind stimmberechtigt aber nicht in den Vorstand wählbar.

 

§ 7 Beiträge

Die Hauptversammlung, bzw. Generalversammlung entscheidet jeweils, ob und in welcher Höhe, Beiträge für Mitglieder erhoben werden sollen. Beiträge sind grundsätzlich, zu Beginn eines Kalenderjahres zu entrichten.

Eine Beitragserhöhung schlägt der jeweilige Vorstand vor. Sie muß von der Generalversammlung genehmigt werden.

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

                   a)        Austrittserklärung an den Verein.

                   b)        Wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand

                               bleibt und Stundung nicht gewährt worden ist.

2. Wer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt oder die Interessen des Vereins schädigt, kann
    durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.

    Dem Ausgeschlossenen steht Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit
    entscheidet.

3. Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres und erst nach Ablauf einer

    Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Die Kündigung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a.               dem 1. Vorsitzenden

b.               dem 2. Vorsitzenden

c.                dem Schriftführer

d.               dem Kassenwart

e.               dem Jugendwart

f.                den Beisitzern

Der Verein wird gerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

 

§ 10 Vorstandswahl

Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Stimmberechtigt sind: Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt nach geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.

Während die sonstigen Mitglieder durch Akklamation gewählt werden können.

Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so bestellt die nächste Versammlung einen Ersatzmann, bis zur nächsten Generalversammlung.

Der Vorstand wird auf 2 (zwei) Jahre gewählt und bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß „gewählt“ ist.

 

§ 11 Generalversammlung

Für die Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder bei 14 tägiger vorangegangener schriftlicher Einladung einzuladen (per Post oder e-Mail).

Mitglieder, die am Erscheinen zur Generalversammlung verhindert sind, sind berechtigt ihre Stimme schriftlich einem anderen Mitglied zu übertragen.

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand fristgemäß schriftlich einzureichen. Alle eingegangenen Anträge müssen der Generalversammlung bekannt gegeben werden.

Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht mit der Zahlung ihrer Beiträge im Verein der Köche im Rückstand sind, bzw. rechtzeitig um Zahlungsaufschub nachgesucht haben.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 1/4 aller Stimmen vertreten sind.

Bei Beschlussunfähigkeit muß die Generalversammlung zu einem späteren Zeitpunkt einberufen werden. Die Versammlung ist dann auf alle Fälle beschlussfähig.

 

§ 12 Aufgabe der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die Aufgabe:

1.  Den Vorstand zu wählen:

     Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich,
     sollte auch der zweite Wahlgang ergebnislos bleiben, so entscheidet das Los.

2. Den Revisionsauschuss zu wählen, der aus zwei ordentlichen Mitgliedern besteht, die nicht dem Vorstand

    angehören.

    Der Revisionssauschuss hat einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen- Über die erfolgten  

    Kassenprüfungen erstattet der Revisionsauschuss dem Vorstand und der Generalversammlung Bericht.

3. Die Richtlinien für das kommende Jahr fest zulegen.

4. Die Beitragshöhe zu bestimmen.

5. Über die Verwendung des Vereins-Vermögens Beschlüsse zu fassen.

6. Satzungsänderung zu genehmigen, für die eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Stimmen erforderlich ist

7. Das Protokoll der Generalversammlung ist von dem 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu

    unterzeichnen.

 

§ 13 Vorstandssitzungen

Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber für die ordnungsgemäße und sparsame Verwendung des Vereinsvermögens verantwortlich. Er hat über die laufenden Vereinsgeschäfte zu entscheiden. Zu diesem Zweck hat der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter Vorstandssitzungen einzuberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins, die nur mit einer 4/5 Mehrheit der Vereinsmitglieder auf der Generalversammlung beschlossen werden kann, fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Verband der Köche Deutschlands e.V. Frankfurt/ Main oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zu.

 

§ 15 Vereinsgelder

Die Vereinsgelder sind bei einem Geldinstitut mündelsicher anzulegen. Die Gelder sind zweckgebunden.

Der Geldverkehr obliegt dem 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart allein und wird von dem gewählten Revisionsausschuss überprüft. Laut Satzung einmal im Jahr.

 

April 2017

VdK HT Josef Groß